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   VG Berlin, 03.06.2002 - 4 A 89.00   

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https://dejure.org/2002,22107
VG Berlin, 03.06.2002 - 4 A 89.00 (https://dejure.org/2002,22107)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2002 - 4 A 89.00 (https://dejure.org/2002,22107)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. Juni 2002 - 4 A 89.00 (https://dejure.org/2002,22107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung von Wasser-und Entwässerungstarifen; Anforderungen an die Erteilung einer Tarifgenehmigung; Drittschützende Wirkung des Genehmigungsvorbehalts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsweg bei Überprüfung der Tarife für Wasser und Entwässerung in Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

    Auszug aus VG Berlin, 03.06.2002 - 4 A 89.00
    Der Genehmigungsvorbehalt des § 4 TPrG erschöpft sich vielmehr darin, dass die Berliner Wasserbetriebe nur genehmigte Tarife mit ihren Kunden vereinbaren darf (vgl. BVerwGE 95, 133; 75, 147; DÖV 1978, 619).

    Diesen kann nur durch eine abstrakte Entgeltordnung Rechnung getragen werden, die die unterschiedlichen Interessen der Kunden einerseits und die Versorgungsfunktion der Berliner Wasserbetriebe andererseits durch Bündelung, Koordinierung und Abwägung der typischen Interessen der Abnehmer in einen Ausgleich bringt; eine Berücksichtigung konkretindividueller Einzelinteressen ist hingegen nicht möglich (vgl. BVerwGE 95, 133, 135 f.).

    In einem solchen Rechtsstreit hat das ordentliche Gericht gemäß § 315 Abs. 3 BGB die Billigkeit der von dem Beigeladenen verwendeten Tarife zu überprüfen; hierbei ist die Prüfungskompetenz des Zivilgerichts hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Tarife im Vergleich zum Verwaltungsrechtsweg nicht eingeschränkt; insbesondere ist sie an die Tarifgenehmigung nicht gebunden (vgl. BVerwGE 95, 133, 138).

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 A 20.82

    Klagebefugnis - Versicherungspflichtiger - Genehmigung - Unternehmenstarif -

    Auszug aus VG Berlin, 03.06.2002 - 4 A 89.00
    Der Genehmigungsvorbehalt des § 4 TPrG erschöpft sich vielmehr darin, dass die Berliner Wasserbetriebe nur genehmigte Tarife mit ihren Kunden vereinbaren darf (vgl. BVerwGE 95, 133; 75, 147; DÖV 1978, 619).
  • BVerwG, 08.07.1977 - VII C 72.74

    Erhöhung der Entgelte für das Landen und Abstellen von Kleinluftfahrzeugen auf

    Auszug aus VG Berlin, 03.06.2002 - 4 A 89.00
    Der Genehmigungsvorbehalt des § 4 TPrG erschöpft sich vielmehr darin, dass die Berliner Wasserbetriebe nur genehmigte Tarife mit ihren Kunden vereinbaren darf (vgl. BVerwGE 95, 133; 75, 147; DÖV 1978, 619).
  • LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
    Die nach § 4 TeilPrivG erteilte Genehmigung ist für den einzelnen Tarifkunden mangels Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO verwaltungsgerichtlich nicht angreifbar, wie das Verwaltungsgericht Berlin in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 3. Juni 2002 - 4 A 89.00 - bereits entschieden hat und was vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 5. März 2004 - 1 N 2.03 - auch bestätigt wurde.
  • VG Berlin, 21.08.2012 - 1 K 52.12

    Rechtsweg für die Erstattung von Trinkwasserentgelten

    Denn insofern ist zwischen der öffentlich-rechtlichen Tarifgenehmigung und deren zivilrechtlicher Umsetzung zu unterscheiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2002 - 4 A 89.00 -, juris, Rdrn. 18 f.).
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